(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1991, 1764)1Bei der Ermittlung der persönlichen Belastung durch fibrogene Grubenstäube nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ist nach folgenden Formeln zu verfahren:
Massenanteil des Quarzes in dem Feinstaubgemisch
5 5
<- - Massen-% > - Massen-%
k k
E(tief)c = f(tief)c x S E(tief)c(tief)q =k x f(tief)c(tief)q x S
In den Formeln bedeuten:
E(tief)c(tief)1,E(tief)c(tief)qf(tief)cC(tief)1 persönliche Staubbelastungswerte für einenbestimmten Betriebspunktc(tief)1 dividiert durch c(tief)GMittelwert der Konzentration desquarzhaltigen Feinstaubes für eineArbeitsschicht = 0,8 x C(tief)m;bei personenbezogenen Messungen über diegesamte Zeit der Arbeitsschicht istC(tief)1 = C(tief)m.
C(tief)m Konzentration des quarzhaltigen Feinstaubeswährend der Meßdauer
0,8 pauschaliertes Verhältnis zwischenArbeitszeit vor Ort und achtstündigerArbeitsschicht
C(tief)G oberer Grenzwert der Konzentration desquarzhaltigen Feinstaubes derStaubbelastungsstufe 1
S Anzahl der verfahrenen Arbeitsschichten
f(tief)c(tief)q C(tief)q(tief)1 dividiert durchC(tief)q(tief)G
C(tief)q(tief)1 Mittelwert der Konzentration desQuarzfeinstaubes für eine Arbeitsschicht= 0,8 x C(tief)q(tief)m;bei personenbezogenen Messungen über diegesamte Zeit der Arbeitsschicht istC(tief)q(tief)1 = C(tief)q(tief)m.
C(tief)q(tief)m Konzentration des Quarzfeinstaubes währendder Meßdauer
C(tief)q(tief)G oberer Grenzwert der Konzentration desQuarzfeinstaubes der Staubbelastungsstufe 1
k Faktor für die spezifische Schädlichkeit desQuarzes auf Grund wissenschaftlicherErkenntnisse über die Wirkung derGrubenstäube aus unterschiedlichengeologischen Schichten
2 Der Faktor k beträgt für Grubenstäube
2.1 Der Sprockhöveler, Wittener, Bochumer, unteren undmittleren Essener Schichten bis einschließlich FlözZollverein 1 sowie der Kohlscheider und IbbenbürenerSchichten 1,0,
2.2 der oberen Essener Schichten ab Flöz A, der Horsterund Dorstener Schichten 0,7,
2.3 der Saarbrücker und Ottweiler Schichten 0,3,
2.4 aller Flözschichten an Bergebrechanlagen und inGesteinsbetriebspunkten 1,0.
3Bei der Ermittlung persönlicher Staubbelastungswerte nach § 5 Abs. 1 Satz 2 ist von den Belastungsfaktoren f(tief)c oder f(tief)c(tief)q aus allen Einstufungen der in Betracht kommenden Betriebspunkte auszugehen.Für den Fall, daß die Zeitanteile der Aufenthaltsdauer in den einzelnen Einstufungsbereichen in etwa gleich sind, ist der arithmetische Mittelwert zu bilden; für den Fall, daß die Zeitanteile der Aufenthaltsdauer in den einzelnen Einstufungsbereichen mehr als +- 10 Minuten voneinander abweichen, ist eine Wichtung nach Zeitanteilen vorzunehmen.
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
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