§ 2 – Einteilung und Gestaltung des Gesellschaftsregisters

GESRV · Verordnung über die Einrichtung und Führung des Gesellschaftsregisters

(1)Jede Gesellschaft ist unter einer fortlaufenden Nummer (Registerblatt) in das Gesellschaftsregister einzutragen.
(2)Bei der Führung des Registers sind die Muster der Anlagen 1 bis 4 zu verwenden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 2 GESRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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