§ 4a – Umgang mit verpackten Bioabfällen

GEWABFV_2017 · Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen

(1)Verpackte Bioabfälle, insbesondere verpackte Lebensmittelabfälle, sind 1.vor dem Recycling oder einer sonstigen stofflichen Verwertung einer gesonderten Verpackungsentfrachtung zuzuführen oder
2.für eine bodenbezogene Verwertung einer Behandlung gemäß der Bioabfallverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2013 (BGBl. I S. 658), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. April 2022 (BGBl. I S. 700) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zuzuführen.
(2)Erzeuger und Besitzer haben sich bei der erstmaligen Übergabe der verpackten Bioabfälle durch denjenigen, der die Abfälle übernimmt, in Textform bestätigen zu lassen, dass die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt werden. Beauftragt ein Erzeuger oder Besitzer einen Dritten mit der Beförderung der verpackten Bioabfälle, so ist dieser verpflichtet, die Bestätigung einzuholen. Der Beförderer teilt dem Erzeuger oder Besitzer unverzüglich nach dem Erhalt der Bestätigung mit, ob die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4a GEWABFV_2017 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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