§ 8 – Antrag, Anzeige

GEWINNUNGSABFV · Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG

(1)Für Errichtung und Betrieb sowie für die wesentliche Änderung des Betriebes einer Beseitigungsanlage für Gewinnungsabfälle hat der Betreiber einen schriftlichen Antrag bei der zuständigen Behörde einzureichen. Der Antrag muss den Abfallbewirtschaftungsplan beinhalten. Im Übrigen gilt für den Umfang der Angaben und Unterlagen § 19 Absatz 1 der Deponieverordnung entsprechend.
(2)Die Stilllegung einer Beseitigungsanlage für Gewinnungsabfälle hat der Betreiber mindestens ein Jahr vor dem beabsichtigten Ende der Lagerungs- oder Ablagerungsphase bei der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. Für die Anzeige gilt § 19 Absatz 1 Satz 1, 4 und 5 der Deponieverordnung entsprechend, beschränkt auf die die Stilllegung betreffenden Angaben.
(3)Die zuständige Behörde hat Entscheidungen über Errichtung, Betrieb oder Stilllegung einer Beseitigungsanlage für Gewinnungsabfälle alle vier Jahre darauf zu überprüfen, ob zur Einhaltung des Standes der Technik weitere Bedingungen, Auflagen oder Befristungen angeordnet oder geändert werden müssen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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