§ 1 – Grundsatz der Gewerbefreiheit

GEWO · Gewerbeordnung

(1)Der Betrieb eines Gewerbes ist jedermann gestattet, soweit nicht durch dieses Gesetz Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind.
(2)Wer gegenwärtig zum Betrieb eines Gewerbes berechtigt ist, kann von demselben nicht deshalb ausgeschlossen werden, weil er den Erfordernissen dieses Gesetzes nicht genügt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • Sächsisches OVG, Beschl. v. 20.10.2025 – 6 B 191/25
  • BVerwG, Urt. v. 31.03.2010 – 8 C 12/09

    Die Gutschrift von einlösbaren Bonuspunkten für getätigte Spiele ("Bonus- und Informationssystem") stellt keine Vergünstigung auf den Einsatz im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 SpielV dar. § 9 Abs. 2 SpielV erfasst als umfassendes Verbot sonstiger finanzieller Vergünstigungen neben der Gewinnausgabe jeden über diese hinausgehenden Mittelrückfluss vom Aufsteller/Veranstalter zum Spieler.

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1 GEWO und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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