§ 147 – Verletzung von Arbeitsschutzvorschriften

GEWO · Gewerbeordnung

(1)Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.eine Besichtigung oder Prüfung nach § 139b Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, 6 Satz 1 oder 2 nicht gestattet oder
2.entgegen § 139b Abs. 5 eine vorgeschriebene statistische Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
(2)Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 147 GEWO und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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