§ 15 – Empfangsbescheinigung, Betrieb ohne Zulassung
GEWO · Gewerbeordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Beschl. v. 10.11.2022 – 8 B 11/22ECLI:DE:BVerwG:2022:101122B8B11.22.0
- Ein mit der Tätigkeit verbundener außerwirtschaftlicher (religiöser, sozialer oder sonstiger ideeller) Vereinszweck lässt die Gewerbsmäßigkeit unberührt, solange zumindest als Nebenziel die Gewinnerzielung hinzutritt.
Ein mit der Tätigkeit verbundener außerwirtschaftlicher (religiöser, sozialer oder sonstiger ideeller) Vereinszweck lässt die Gewerbsmäßigkeit unberührt, solange zumindest als Nebenziel die Gewinnerzielung hinzutritt.
- BGH, Beschl. v. 05.09.2018 – 2 StR 400/17ECLI:DE:BGH:2018:050918B2STR400.17.0
- BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung v. 05.08.2015 – 2 BvR 2190/14ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20150805.2bvr219014
- BVerwG, Urt. v. 09.04.2014 – 8 C 23/12
Eine fiduziarische (unselbstständige) Stiftung ist im Verwaltungsprozess nicht beteiligungsfähig.
- Ein Taxiunternehmer, der wegen versuchter Erpressung in Tateinheit mit einer Störung des öffentlichen Friedens durch die Androhung von Sprengstoffexplosionen rechtskräftig verurteilt worden ist, kann auch dann als unzuverlässig i. S. v. § 13 Abs. 1 Nr. 2 PBefG angesehen werden, wenn die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist.
Ein Taxiunternehmer, der wegen versuchter Erpressung in Tateinheit mit einer Störung des öffentlichen Friedens durch die Androhung von Sprengstoffexplosionen rechtskräftig verurteilt worden ist, kann auch dann als unzuverlässig i. S. v. § 13 Abs. 1 Nr. 2 PBefG angesehen werden, wenn die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist.
- Anordnung des Sofortvollzugs einer Untersagung des Gaststättenbetriebs ist bei formeller Illegalität grundsätzlich gerechtfertigt.
Anordnung des Sofortvollzugs einer Untersagung des Gaststättenbetriebs ist bei formeller Illegalität grundsätzlich gerechtfertigt.
- Die Behörde kann nach § 31 GastG i. V. m. § 15 Abs. 2 GewO den weiteren Betrieb der Gaststätte schon dann unterbringen, wenn die erforderliche gaststättenrechtliche Erlaubnis nicht erteilt ist, d. h. bereits bei einem Verstoß gegen formelles Recht. Da ein Einschreiten nach § 15 Abs. 2 GewO im Ermessen der Behörde steht, kann es jedoch geboten sein, auch die Frage der materiellen Rechtmäßigkeit des Gaststättenbetriebes im Rahmen der behördlichen Ermessensabwägungen zu berücksichtigen. Die Schließung der Gaststätte kann aber jedenfalls dann ermessenfehlerfrei verfügt werden, wenn es nicht ausreichend wahrscheinlich ist, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis vorliegen (wie VGH Bad-Württ., Beschl. v. 7.8.1986, GewArch 1987, 32).
Die Behörde kann nach § 31 GastG i. V. m. § 15 Abs. 2 GewO den weiteren Betrieb der Gaststätte schon dann unterbringen, wenn die erforderliche gaststättenrechtliche Erlaubnis nicht erteilt ist, d. h. bereits bei einem Verstoß gegen formelles Recht. Da ein Einschreiten nach § 15 Abs. 2 GewO im Ermessen der Behörde steht, kann es jedoch geboten sein, auch die Frage der materiellen Rechtmäßigkeit des Gaststättenbetriebes im Rahmen der behördlichen Ermessensabwägungen zu berücksichtigen. Die Schließung der Gaststätte kann aber jedenfalls dann ermessenfehlerfrei verfügt werden, wenn es nicht ausreichend wahrscheinlich ist, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis vorliegen (wie VGH Bad-Württ., Beschl. v. 7.8.1986, GewArch 1987, 32).
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