§ 55 – Reisegewerbekarte

GEWO · Gewerbeordnung

(1)Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung (§ 4 Absatz 3) oder ohne eine solche zu haben 1.Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder
2.unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt.
(2)Wer ein Reisegewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis (Reisegewerbekarte).
(3)Die Reisegewerbekarte kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verbraucher erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • Sächsisches OVG, Beschl. v. 18.10.2018 – 3 B 212/18
  • BFH, Urt. v. 25.04.2018 – III R 40/17ECLI:DE:BFH:2018:U.250418.IIIR40.17.0

    Die Steuerbefreiung für Zugmaschinen nach § 3 Nr. 8 Buchst. a KraftStG setzt nur voraus, dass die Zugmaschine ausschließlich für einen Schaustellerbetrieb oder einen Betrieb nach Schaustellerart verwendet wird. Es ist nicht erforderlich, dass der Halter der Zugmaschine ein Reisegewerbe i.S. der §§ 55 ff. der GewO ausübt .

  • BVerwG, Urt. v. 09.04.2014 – 8 C 50/12

    1. Es stellt keine unverhältnismäßige Beschränkung der Grundrechte auf Berufsfreiheit dar, den selbstständigen handwerksmäßigen Betrieb eines Malers und Lackierers im stehenden Gewerbe von der Eintragung in die Handwerksrolle abhängig zu machen. 2. Es ist mit dem Gleichheitssatz vereinbar, dass Gewerbetreibenden mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes erworbenen Qualifikation die Ausübung eines Handwerks in Deutschland unter teilweise anderen Voraussetzungen ermöglicht wird.

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 55 GEWO und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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