§ 57 – Versagung der Reisegewerbekarte
GEWO · Gewerbeordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Gewerbeuntersagung und hindert auch das Verwaltungsgericht nicht an einer Entscheidung über die Klage gegen die Gewerbeuntersagung.
Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Gewerbeuntersagung und hindert auch das Verwaltungsgericht nicht an einer Entscheidung über die Klage gegen die Gewerbeuntersagung.
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