§ 22 – Hausgewerbetreibende und ihnen gleichgestellte Personen

GEWSTDV_1955 · Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung

1Betreibt ein Hausgewerbetreibender oder eine ihm gleichgestellte Person noch eine andere gewerbliche Tätigkeit und sind beide Tätigkeiten als eine Einheit anzusehen, so ist § 11 Abs. 3 des Gesetzes nur anzuwenden, wenn die andere Tätigkeit nicht überwiegt. 2Die Vergünstigung gilt in diesem Fall für den gesamten Gewerbeertrag.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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