§ 20 – Abrechnung über die Vorauszahlungen

GEWSTG · Gewerbesteuergesetz

(1)Die für einen Erhebungszeitraum (§ 14) entrichteten Vorauszahlungen werden auf die Steuerschuld für diesen Erhebungszeitraum angerechnet.
(2)Ist die Steuerschuld größer als die Summe der anzurechnenden Vorauszahlungen, so ist der Unterschiedsbetrag, soweit er den im Erhebungszeitraum und nach § 19 Abs. 3 Satz 2 nach Ablauf des Erhebungszeitraums fällig gewordenen, aber nicht entrichteten Vorauszahlungen entspricht, sofort, im Übrigen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten (Abschlusszahlung).
(3)Ist die Steuerschuld kleiner als die Summe der anzurechnenden Vorauszahlungen, so wird der Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Steuerbescheids durch Aufrechnung oder Zurückzahlung ausgeglichen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Urt. v. 14.10.2015 – 9 C 11/14ECLI:DE:BVerwG:2015:141015U9C11.14.0

    1. Für Gewerbesteuerschulden haften die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts persönlich und gesamtschuldnerisch. Die Haftung ergibt sich im Hinblick auf die nach außen bestehende beschränkte Rechtssubjektivität der Gesellschaft aus § 128 HGB in analoger Anwendung (im Anschluss an BGHZ 146, 341 <358 f.>; BFHE 213, 194 <197> ). 2. Der Neubeginn der Verjährung nach § 159 Abs. 4 HGB bestimmt sich nach dem dem Anspruch zu Grunde liegenden Fachrecht, bei der Gewerbesteuer nach den steuerrechtlichen Verjährungsvorschriften gemäß § 231 Abs. 1 Satz 1 AO (juris: AO 1977). § 159 Abs. 4 HGB regelt nicht den Neubeginn der Verjährung, sondern setzt diesen voraus und überträgt lediglich dessen Wirkung auf die ehemaligen Gesellschafter (Anschluss an BFH, Urteil vom 26. August 1997 - VII R 63/97 - BFHE 183, 307 <312 f.>).

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