§ 36 – Zeitlicher Anwendungsbereich

GEWSTG · Gewerbesteuergesetz

(1)Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Erhebungszeitraum 2021 anzuwenden.
(2)1§ 3 Nummer 1 in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 12.
Dezember 2019 (BGBl.
I S. 2451) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2019 anzuwenden. 2§ 3 Nummer 12 in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 12.
Dezember 2019 (BGBl.
I S. 2451) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2025 anzuwenden. 3§ 3 Nummer 2 ist für die Investitionsbank Sachsen-Anhalt erstmals für den Erhebungszeitraum 2023 anzuwenden. 4§ 3 Nummer 2 ist für die DEG – Deutsche Investitions- und Entwicklungsgesellschaft mbH erstmals für den Erhebungszeitraum 2024 anzuwenden. 5Die Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 2 in der bis zum 20.
Dezember 2022 geltenden Fassung ist für die Investitionsbank Sachsen-Anhalt – Anstalt der Norddeutschen Landesbank – Girozentrale – letztmalig für den Erhebungszeitraum 2023 anzuwenden. 6§ 3 Nummer 13 in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 12.
Dezember 2019 (BGBl.
I S. 2451) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2015 anzuwenden. 7§ 3 Nummer 24 in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 12.
Dezember 2019 (BGBl.
I S. 2451) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2019 anzuwenden. 8§ 3 Nummer 32 in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 12.
Dezember 2019 (BGBl.
I S. 2451) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2019 anzuwenden. 9§ 3 Nummer 32 in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 16.
Dezember 2022 (BGBl.
I S. 2294) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2022 anzuwenden.
(3)1§ 7 Satz 3 in der durch Artikel 8 des Gesetzes vom 12.
Dezember 2019 (BGBl.
I S. 2451) geänderten Fassung ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2009 anzuwenden. 2Für den Erhebungszeitraum 2008 ist § 7 Satz 3 in folgender Fassung anzuwenden:
„Der nach § 5a des Einkommensteuergesetzes ermittelte Gewinn einschließlich der Hinzurechnungen nach § 5a Absatz 4 und 4a des Einkommensteuergesetzes und das nach § 8 Absatz 1 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes ermittelte Einkommen gelten als Gewerbeertrag nach Satz 1.“ 3§ 7 Satz 7 in der Fassung des Artikels 16 des Gesetzes vom 20.
Dezember 2016 (BGBl.
I S. 3000) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2017 anzuwenden. 4§ 7 Satz 8 in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 2.
Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) ist auch für Erhebungszeiträume vor 2024 anzuwenden.
(3a)§ 7b Absatz 2 Satz 4 in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 16.
Dezember 2022 (BGBl.
I S. 2294) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2023 anzuwenden.
(4)1§ 8 Nummer 1 Buchstabe d Satz 2 ist nur auf Entgelte anzuwenden, die auf Verträgen beruhen, die nach dem 31.
Dezember 2019 abgeschlossen worden sind. 2Dabei ist bei Verträgen, die vor dem 1.
Januar 2025 abgeschlossen werden, statt einer Reichweite von 80 Kilometern eine Reichweite von 60 Kilometern ausreichend. 3§ 8 Nummer 1 Buchstabe d Satz 2 ist letztmals für den Erhebungszeitraum 2030 anzuwenden.
(4a)§ 8 Nummer 5 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 25.
Juni 2021 (BGBl.
I S. 2035) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2022 anzuwenden.
(4b)1§ 9 Nummer 1 Satz 1 in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 2.
Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2025 anzuwenden. 2§ 9 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe b in der Fassung des Artikels 19 des Gesetzes vom 27.
März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2023 anzuwenden.
(5)1§ 9 Nummer 3 Satz 1 erster Halbsatz in der Fassung des Artikels 16 des Gesetzes vom 20.
Dezember 2016 (BGBl.
I S. 3000) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2017 anzuwenden. 2§ 9 Nummer 5 Satz 12 in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 12.
Dezember 2019 (BGBl.
I S. 2451) ist erstmals für Zuwendungen anzuwenden, die nach dem 31.
Dezember 2019 geleistet werden.
(5a)§ 10a in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 21.
Dezember 2020 (BGBl.
I S. 3096) ist auch für Erhebungszeiträume vor 2020 anzuwenden.
(5b)§ 19 Absatz 3 Satz 2 und 3 ist auf Antrag des Steuerpflichtigen mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Erhebungszeiträume 2019 bis 2021 der 21.
Kalendermonat, für den Erhebungszeitraum 2022 der 20.
Kalendermonat, für den Erhebungszeitraum 2023 der 18.
Kalendermonat und für den Erhebungszeitraum 2024 der 17.
Kalendermonat an die Stelle des 15.
Kalendermonats tritt.
(5c)§ 29 Absatz 1 Nummer 3 und § 31 Absatz 3 in der jeweiligen Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 2.
Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) sind erstmals für den Erhebungszeitraum 2025 anzuwenden.
(6)§ 35c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f Satz 1 Doppelbuchstabe bb in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 12.
Dezember 2019 (BGBl.
I S. 2451) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2018 anzuwenden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BFH, Urt. v. 22.05.2025 – V R 32/23ECLI:DE:BFH:2025:U.220525.VR32.23.0

    Die Veräußerung von Lehrinstituten ist keine unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistung im Sinne von § 3 Nr. 13 des Gewerbesteuergesetzes.

  • BFH, Urt. v. 15.05.2025 – V R 33/23ECLI:DE:BFH:2025:U.150525.VR33.23.0

    Eine GmbH, die über ihren alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer als Dozent an einem Fortbildungsinstitut Unterricht erteilt, ist keine berufsbildende Einrichtung im Sinne von § 3 Nr. 13 des Gewerbesteuergesetzes.

  • BFH, Urt. v. 10.10.2024 – IV R 1/22ECLI:DE:BFH:2024:U.101024.IVR1.22.0

    1. Die gesonderte Feststellung gemäß § 3a Abs. 4 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) der Höhe des Sanierungsertrags nach § 3a Abs. 1 Satz 1 EStG erfolgt in einem eigenständigen Verwaltungsakt und wird bei einer Mitunternehmerschaft einheitlich vorgenommen (§ 179 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung --AO--). Dieser Feststellungsbescheid ist als Grundlagenbescheid für die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO bindend (§ 182 Abs. 1 Satz 1 AO). 2. Die Stellung eines Antrags nach § 52 Abs. 4a Satz 3 EStG i.d.F. des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11.12.2018 (UStAusfVerm/StRÄndG) oder nach § 36 Abs. 2c Satz 3 des Gewerbesteuergesetzes i.d.F. des UStAusfVerm/StRÄndG ist ein rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO.

  • BFH, Urt. v. 10.10.2024 – IV R 2/22ECLI:DE:BFH:2024:U.101024.IVR2.22.0

    1. NV: Die gesonderte Feststellung gemäß § 3a Abs. 4 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) der Höhe des Sanierungsertrags nach § 3a Abs. 1 Satz 1 EStG erfolgt in einem eigenständigen Verwaltungsakt und wird bei einer Mitunternehmerschaft einheitlich vorgenommen (§ 179 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung --AO--). Dieser Feststellungsbescheid ist als Grundlagenbescheid für die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO bindend (§ 182 Abs. 1 Satz 1 AO). 2. NV: Die Stellung eines Antrags nach § 52 Abs. 4a Satz 3 EStG i.d.F. des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11.12.2018 (UStAusfVerm/StRÄndG) oder nach § 36 Abs. 2c Satz 3 des Gewerbesteuergesetzes i.d.F. des UStAusfVerm/StRÄndG ist ein rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO.

  • BFH, Urt. v. 13.08.2024 – I R 1/21ECLI:DE:BFH:2024:U.130824.IR1.21.0

    1. NV: Soweit § 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 2 KStG-Korb II i.V.m. Satz 6 der für die Jahre 2001 bis 2003 modifizierten Fassung des § 8b Abs. 8 KStG-Korb II vorsieht, dass bei der Ausübung des Blockwahlrechts von Kranken- und Lebensversicherungsunternehmen "negative Einkünfte" einer Organgesellschaft nicht dem Organträger zugerechnet werden, bezieht sich dies auf den Gesamtbetrag der Einkünfte aus sämtlichen Einkunftsquellen und nicht nur auf die Einkünfte im Sinne des § 8b KStG. 2. NV: Die Weiterleitung tariflicher Steuerermäßigungen der Organgesellschaft auf die Ebene des Organträgers (§ 19 Abs. 1 KStG) setzt die Zurechnung des Einkommens der Organgesellschaft beim Organträger voraus.

  • BFH, Urt. v. 07.08.2024 – IV R 22/23ECLI:DE:BFH:2024:U.070824.IVR22.23.0

    Die in § 36 Abs. 3 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) i.d.F. des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019 (WElektroMobFördG) angeordnete rückwirkende Geltung des § 7 Satz 3 GewStG i.d.F. des WElektroMobFördG ab dem Erhebungszeitraum 2009 verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes).

  • BFH, Urt. v. 22.02.2024 – IV R 14/21ECLI:DE:BFH:2024:U.220224.IVR14.21.0

    § 7 Satz 3 des Gewerbesteuergesetzes fingiert keinen Gewerbebetrieb, sondern setzt das Bestehen eines solchen voraus. Gewinne aus Sondervergütungen im Sinne des § 5a Abs. 4a Satz 3 des Einkommensteuergesetzes, die auf den Zeitraum nach der Einstellung der werbenden Tätigkeit einer Personengesellschaft entfallen, gehören daher nicht zum Gewerbeertrag.

  • BFH, Vorlagebeschluss v. 07.02.2024 – I R 36/23 (I R 5/18), I R 36/23, I R 5/18ECLI:DE:BFH:2024:VV.070224.IR36.23.0

    Es wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt, ob § 36 Abs. 4 des Gewerbesteuergesetzes i.d.F. des Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetzes vom 20.12.2001 (BGBl I 2001, 3858, BStBl I 2002, 35) auch insoweit gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes aus Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes verstößt, als er § 8 Nr. 5 des Gewerbesteuergesetzes i.d.F. dieses Gesetzes auf Ausschüttungen ausländischer Kapitalgesellschaften für anwendbar erklärt, die von der ausschüttenden Gesellschaft vor dem 12.12.2001 verbindlich beschlossen wurden und die der direkt oder mittelbar über ein inländisches Wertpapier-Sondervermögen mit weniger als 10 % an der ausschüttenden Gesellschaft beteiligten Körperschaft vor diesem Zeitpunkt zugeflossen sind.

  • C-258/22 – Finanzamt Hannover-Nord gegen H LebensversicherungECLI:EU:C:2023:506

    Vorlage zur Vorabentscheidung – Freier Kapitalverkehr – Art. 63 AEUV – Gewerbesteuer – Ermittlung der Bemessungsgrundlage dieser Steuer – Ermittlungsmodalitäten – Dividenden aus Beteiligungen an inländischen und an ausländischen Kapitalgesellschaften in Höhe von weniger als 10 % – Einbeziehung in die Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer – Zeitpunkt der Einbeziehung – Unterschiedliche Behandlung – Beschränkung – Fehlen

  • BFH, Urt. v. 09.03.2023 – IV R 11/20ECLI:DE:BFH:2023:U.090323.IVR11.20.0

    1. § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a GewStG ist auch dann anzuwenden, wenn der die Sondervergütung beziehende Gesellschafter nicht der Gewerbesteuer unterliegt. 2. Für Zwecke der zeitlichen Anwendungsbestimmung des § 36 Abs. 6a Satz 2 GewStG i.d.F. des JStG 2009 bzw. § 9 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1a Satz 2 GewStG kommt es in den Fällen, in denen die Vergütungsvereinbarung vor Begründung der Gesellschafterstellung getroffen worden ist, auf die Begründung der Gesellschafterstellung an. 3. § 35b Abs. 1 GewStG ermöglicht nur eine punktuelle Änderung des Gewerbesteuermessbescheids und erlaubt nicht die Korrektur von Rechtsfehlern.

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