§ 22 – Veränderungen von Ansprüchen

GFDV · Verordnung über die Durchführung der Graduiertenförderung

Stirbt der Stipendiat, bevor das Stipendium zurückgezahlt ist, wird gegenüber den Erben kein Rückzahlungsanspruch geltend gemacht. Im übrigen richtet sich die Befugnis zum Abschluß von Vergleichen und zur Stundung, Niederschlagung und zum Erlaß von Ansprüchen nach den §§ 58 und 59 der Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1284), geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 2133).

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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