Art. 123
GG · Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BFH, Urt. v. 17.05.2021 – IX R 20/18ECLI:DE:BFH:2021:U.170521.IXR20.18.0
§ 17 Abs. 2 RennwLottG verstößt weder gegen Verfassungsrecht noch gegen Europarecht.
- BFH, Urt. v. 17.05.2021 – IX R 21/18ECLI:DE:BFH:2021:U.170521.IXR21.18.0
§ 17 Abs. 2 RennwLottG verstößt weder gegen Verfassungsrecht noch gegen Europarecht.
- BGH, Beschl. v. 09.01.2019 – XII ZB 188/17ECLI:DE:BGH:2019:090119BXIIZB188.17.0
Zur Annahme einer deutschsprachigen Adelsbezeichnung im Wege einer unter englischem Recht ("deed poll") erfolgten privatautonomen Namensänderung (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 14. November 2018, XII ZB 292/15, juris).
- BGH, Beschl. v. 14.11.2018 – XII ZB 292/15ECLI:DE:BGH:2018:141118BXIIZB292.15.0
1. Vom Anwendungsbereich des Art. 48 Satz 1 EGBGB ist nicht nur der mit einem statusbegründenden oder statusändernden familienrechtlichen Ereignis zusammenhängende Namenserwerb erfasst, sondern auch der Namenserwerb, der auf einer gerichtlichen, behördlichen und privatautonomen Namensänderung beruht. 2. Die von familienrechtlichen Statusvorgängen losgelöste Annahme einer deutschsprachigen Adelsbezeichnung ist mit dem Rechtsgedanken des - gemäß Art. 123 GG als einfaches Bundesrecht fortgeltenden - Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV grundsätzlich nicht vereinbar. 3. Die frei gewählte Annahme einer deutschsprachigen Adelsbezeichnung im Wege einer unter ausländischem Recht erfolgten isolierten Namensänderung (hier: "deed poll" nach englischem Recht) verstößt gegen den deutschen ordre public, wenn die Namensänderung von der Motivation getragen ist, den gewählten Namen (auch) in Deutschland führen zu können und damit den Anschein der Zugehörigkeit zu einer vermeintlich hervorgehobenen sozialen Gruppe zu erwecken; unter diesen Voraussetzungen ist dem gewählten Namen auch nach Abwägung mit dem Personenfreizügigkeitsrecht aus Art. 21 AEUV regelmäßig die Anerkennung zu versagen.
- C-438/14 – Nabiel Peter Bogendorff von Wolffersdorff gegen Standesamt der Stadt Karlsruhe und Zentraler Juristischer Dienst der Stadt KarlsruheECLI:EU:C:2016:401
Vorlage zur Vorabentscheidung — Unionsbürgerschaft — Art. 21 AEUV — Freizügigkeit und freier Aufenthalt in den Mitgliedstaaten — Gesetz eines Mitgliedstaats, mit dem Adelsvorrechte abgeschafft und die Verleihung neuer Adelsbezeichnungen verboten werden — Nachname eines volljährigen Angehörigen dieses Mitgliedstaats, der anlässlich eines gewöhnlichen Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat, dessen Angehörigkeit der Betreffende ebenfalls besitzt, erworben wurde — Name, der Adelsbestandteile umfasst — Wohnort im erstgenannten Mitgliedstaat — Weigerung der Behörden des erstgenannten Mitgliedstaats, den im zweitgenannten Mitgliedstaat erlangten Namen im Personenstandsregister einzutragen — Rechtfertigung — Ordre public — Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts
- BFH, Urt. v. 31.01.2012 – I R 1/11
Leistet eine GmbH an ihre Gesellschafterin (Gemeinde) Konzessionsabgaben, die preisrechtliche Höchstsätze überschreiten, liegen insoweit vGA vor. Die Größe der Gemeinden, die für die Bestimmung der zulässigen Konzessionsabgabe "Wasser" maßgeblich ist, kann anhand der vom Statistischen Landesamt amtlich fortgeschriebenen Einwohnerzahl bestimmt werden.
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