Art. 143e

GG · Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

(1)Die Bundesautobahnen werden abweichend von Artikel 90 Absatz 2 längstens bis zum 31. Dezember 2020 in Auftragsverwaltung durch die Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Selbstverwaltungskörperschaften geführt. Der Bund regelt die Umwandlung der Auftragsverwaltung in Bundesverwaltung nach Artikel 90 Absatz 2 und 4 durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates.
(2)Auf Antrag eines Landes, der bis zum 31. Dezember 2018 zu stellen ist, übernimmt der Bund abweichend von Artikel 90 Absatz 4 die sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs, soweit sie im Gebiet dieses Landes liegen, mit Wirkung zum 1. Januar 2021 in Bundesverwaltung.
(3)Durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates kann geregelt werden, dass ein Land auf Antrag die Aufgabe der Planfeststellung und Plangenehmigung für den Bau und für die Änderung von Bundesautobahnen und von sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs, die der Bund nach Artikel 90 Absatz 4 oder Artikel 143e Absatz 2 in Bundesverwaltung übernommen hat, im Auftrage des Bundes übernimmt und unter welchen Voraussetzungen eine Rückübertragung erfolgen kann.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Urt. v. 22.10.2024 – VI ZR 39/24ECLI:DE:BGH:2024:221024UVIZR39.24.0

    1. § 10 Abs. 2 FernstrÜG ist dahingehend auszulegen, dass "Die Autobahn GmbH des Bundes" zum 1. Januar 2021 nur in solche Gerichtsverfahren, sonstige Verfahren und Rechtspositionen eingetreten ist, für die aufgrund des Wegfalls der Zuständigkeit der Länder oder der nach Landesrecht zuständigen Selbstverwaltungskörperschaften für die Auftragsverwaltung an den Bundesautobahnen nach Art. 143e GG mit Ablauf des 31. Dezember 2020 Regelungsbedarf bestand. 2. Die Anwesenheit eines im Betrieb befindlichen Kraftfahrzeugs an der Unfallstelle allein rechtfertigt noch nicht die Annahme, dass ein Schaden bei dem Betrieb dieses Fahrzeugs entstanden ist. Erforderlich ist vielmehr, dass die Fahrweise oder der Betrieb dieses Fahrzeugs zu dem Entstehen des Schadens beigetragen hat. Dies ist nicht der Fall, wenn nur feststeht, dass sich die Ladung des Aufliegers einer Sattelzugmaschine, die auf einem Rastplatz abgestellt wurde, ohne Fremdeinwirkung selbst entzündete.

  • BVerwG, Urt. v. 07.07.2022 – 9 A 5/21, 9 A 5/21 (9 A 9/18)ECLI:DE:BVerwG:2022:070722U9A5.21.0

    Auch dann, wenn Pachtflächen mit einer geringen Restlaufzeit bei der Berechnung vorhabenbedingter Flächenverluste eines Landwirts unberücksichtigt bleiben müssen, kann eine Existenzgefährdung nicht durch eine Übertragung des Eigentums an diesen Flächen abgewendet werden.

  • BVerwG, Urt. v. 02.06.2022 – 9 A 13/21ECLI:DE:BVerwG:2022:020622U9A13.21.0

    1. Bund-Länder-Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art, über die das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 VwGO im ersten und letzten Rechtszug entscheidet, sind nur Streitigkeiten, die sich ihrem Gegenstand nach einem Vergleich mit den landläufigen Verwaltungsstreitigkeiten entziehen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn es der Sache nach um eine Abgrenzung der beiderseitigen Hoheitsbefugnisse für einen bestimmten Bereich geht oder die Finanzverantwortung für Ausgaben im Streit steht, die Bund und Ländern aus der Wahrnehmung ihrer Befugnisse erwachsen. 2. Zu den vom Bund im Bereich der Bundesauftragsverwaltung nach Art. 104a Abs. 2 GG zu tragenden Zweckausgaben gehören Personalkosten und Kosten von Verwaltungseinrichtungen, soweit sie sich von den übrigen Kosten absondern lassen und der entsprechenden Sachaufgabe wegen eines unmittelbaren Zusammenhangs eindeutig zurechenbar sind. 3. Die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes für den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG ist nicht auf Maßnahmen zum Bau und zur Unterhaltung von Bundesfernstraßen beschränkt, sondern umfasst das gesamte Straßenrecht für die Bundesfernstraßen und schließt Regelungen über die Streckenkontrollen ein.

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