Art. 48
GG · Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 10.09.2024 – 1 BvR 936/24ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20240910.1bvr093624
- BVerwG, Beschl. v. 07.08.2024 – 2 B 18/24, 2 B 18/24 (2 C 14/24)ECLI:DE:BVerwG:2024:070824B2B18.24.0
- BSG, Urt. v. 18.10.2023 – B 5 R 49/21 RECLI:DE:BSG:2023:181023UB5R4921R0
Es ist nicht verfassungswidrig, dass eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die ein Abgeordneter des Deutschen Bundestags neben seiner Abgeordnetenentschädigung bezieht, in Höhe von 50 vom Hundert ruht.
- BGH, Urt. v. 31.01.2023 – II ZR 144/21ECLI:DE:BGH:2023:310123UIIZR144.21.0
Der Anspruch einer Partei gegen ihr Mitglied auf Zahlung eines Teils seiner Aufwandsentschädigung als Sonderbeitrag ist als zivilrechtlicher Anspruch gerichtlich durchsetzbar.
- BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 06.12.2021 – 2 BvR 2164/21ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20211206.2bvr216421
- BVerwG, Urt. v. 01.07.2020 – 2 WD 15/19ECLI:DE:BVerwG:2020:010720U2WD15.19.0
Das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) und das grundrechtsgleiche passive Wahlrecht (Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG) reduzieren in Verbindung mit dem Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) die Mäßigungspflicht nach § 10 Abs. 6 SG, wenn sich ein Offizier als nominierter Kandidat für eine Partei im Wahlkampf polemisch äußert ohne zugleich gegen die Pflicht zur Verfassungstreue (§ 8 SG) zu verstoßen.
- BVerwG, Urt. v. 25.10.2018 – 7 C 6/17ECLI:DE:BVerwG:2018:251018U7C6.17.0
Parlamentarische Angelegenheiten sind von dem verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch der Presse nicht erfasst.
- BVerwG, Urt. v. 16.03.2016 – 6 C 65/14ECLI:DE:BVerwG:2016:160316U6C65.14.0
1. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verleiht einen verfassungsunmittelbaren Anspruch auf Auskunft gegenüber Bundesbehörden in Ermangelung einer einfachgesetzlichen Regelung des Bundesgesetzgebers, soweit auf sie die Landespressegesetze wegen einer entgegenstehenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes nicht anwendbar sind. 2. Der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch der Presse darf materiell-rechtlich nicht hinter den im Wesentlichen inhaltsgleichen Regelungen der landesrechtlichen, auf eine Abwägung zielenden Presseauskunftsansprüche zurückbleiben. Auf seiner Grundlage können Pressevertreter in geeigneter Form behördliche Auskünfte verlangen, soweit berechtigte schutzwürdige Interessen privater oder öffentlicher Stellen nicht entgegenstehen. 3. Die durch Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistete Freiheit des Mandats umfasst den Schutz personenbezogener Daten der Abgeordneten, die im Rahmen der vorzunehmenden Einzelfallabwägung dem Auskunftsanspruch der Presse gegenüber der Verwaltung des Deutschen Bundestages entgegenstehen können.
- BVerwG, Urt. v. 16.03.2016 – 6 C 66/14ECLI:DE:BVerwG:2016:160316U6C66.14.0
1. Ein berechtigtes Interesse i.S.v. § 43 Abs. 1 VwGO ist nicht anzuerkennen, wenn der Kläger die gerichtliche Feststellung einer Pflicht der Behörde zur Auskunftserteilung auf der Grundlage presserechtlicher Ansprüche begehrt und die Behörde zur Auskunft bereits nach dem Informationsfreiheitsgesetz rechtskräftig verurteilt worden ist. 2. Der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch der Presse darf materiell-rechtlich nicht hinter den im Wesentlichen inhaltsgleichen Regelungen der landesrechtlichen, auf eine Abwägung zielenden Presseauskunftsansprüche zurückbleiben. Auf seiner Grundlage können Pressevertreter in geeigneter Form behördliche Auskünfte verlangen, soweit berechtigte schutzwürdige Interessen privater oder öffentlicher Stellen nicht entgegenstehen (wie Urteil vom gleichen Tage - BVerwG 6 C 65.14 -).
- BVerwG, Urt. v. 27.11.2014 – 7 C 20/12ECLI:DE:BVerwG:2014:271114U7C20.12.0
1. Der dem Informationszugangsanspruch nach § 1 Abs. 1 IFG entgegenstehende Versagungsgrund des § 5 Abs. 2 IFG für Informationen aus Unterlagen, die mit dem Abgeordnetenmandat in Zusammenhang stehen, gilt nur für personenbezogene Daten. 2. Angaben zum Sachleistungskonsum der Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden von § 5 Abs. 2 IFG erfasst.
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