Art. 60

GG · Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

(1)Der Bundespräsident ernennt und entläßt die Bundesrichter, die Bundesbeamten, die Offiziere und Unteroffiziere, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2)Er übt im Einzelfalle für den Bund das Begnadigungsrecht aus.
(3)Er kann diese Befugnisse auf andere Behörden übertragen.
(4)Die Absätze 2 bis 4 des Artikels 46 finden auf den Bundespräsidenten entsprechende Anwendung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 60 GG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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