Art. 69

GG · Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

(1)Der Bundeskanzler ernennt einen Bundesminister zu seinem Stellvertreter.
(2)Das Amt des Bundeskanzlers oder eines Bundesministers endigt in jedem Falle mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages, das Amt eines Bundesministers auch mit jeder anderen Erledigung des Amtes des Bundeskanzlers.
(3)Auf Ersuchen des Bundespräsidenten ist der Bundeskanzler, auf Ersuchen des Bundeskanzlers oder des Bundespräsidenten ein Bundesminister verpflichtet, die Geschäfte bis zur Ernennung seines Nachfolgers weiterzuführen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Urt. v. 10.04.2025 – 2 C 16.24ECLI:DE:BVerwG:2025:100425U2C16.24.0

    Bei einer Auseinandersetzung zwischen dem Deutschen Bundestag und einem früheren Bundeskanzler um die in Form eines Parlamentsgesetzes getroffene Entscheidung, ob und inwieweit dem früheren Amtsinhaber Haushaltsmittel des Bundes zur Wahrnehmung nachwirkender Verpflichtungen aus dem früheren Amt zuzuweisen sind, handelt es sich um eine verfassungsrechtliche Streitigkeit, sodass der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht eröffnet ist.

  • BVerfG, Urt. v. 03.05.2016 – 2 BvE 4/14ECLI:DE:BVerfG:2016:es20160503.2bve000414

    1. Das Grundgesetz enthält einen durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts konkretisierten allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsatz effektiver Opposition. 2. Das Grundgesetz begründet jedoch weder explizit spezifische Oppositions(fraktions)rechte, noch lässt sich ein Gebot der Schaffung solcher Rechte aus dem Grundgesetz ableiten. 3. Einer Einführung spezifischer Oppositionsfraktionsrechte steht zudem Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG entgegen. 4. Einer Absenkung der grundgesetzlich vorgegebenen Quoren eines Drittels (Art. 39 Abs. 3 Satz 3 GG) oder Viertels (Art. 23 Abs. 1a Satz 2, Art. 44 Abs. 1 Satz 1, Art. 45a Abs. 2 Satz 2 und Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG) der Mitglieder des Bundestages für die Ausübung parlamentarischer Minderheitenrechte steht die bewusste Entscheidung des Verfassungsgebers für die bestehenden Quoren entgegen.

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