Art. 80

GG · Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

(1)Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.
(2)Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.
(3)Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.
(4)Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Beschl. v. 26.03.2026 – 1 WB 44.25ECLI:DE:BVerwG:2026:260326B1WB44.25.0
  • BVerwG, Beschl. v. 08.12.2025 – 3 B 26.24ECLI:DE:BVerwG:2025:081225B3B26.24.0

    1. Das Verhüllungsverbot des § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO ist auf der Grundlage von § 6 Abs. 1 Nr. 3 Halbs. 1 StVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919) mit dem Parlamentsvorbehalt vereinbar. 2. Das Verhüllungsverbot ist nicht unverhältnismäßig; einer im Einzelfall erforderlichen Berücksichtigung grundrechtlich geschützter Belange ist durch die Möglichkeit der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung Rechnung getragen.

  • BVerwG, Urt. v. 24.10.2025 – 10 CN 4.25ECLI:DE:BVerwG:2025:241025U10CN4.25.0
  • BVerwG, Urt. v. 24.10.2025 – 10 CN 2.25ECLI:DE:BVerwG:2025:241025U10CN2.25.0
  • BVerwG, Urt. v. 24.10.2025 – 10 CN 1.25ECLI:DE:BVerwG:2025:241025U10CN1.25.0
  • BVerwG, Urt. v. 24.10.2025 – 10 CN 3.25ECLI:DE:BVerwG:2025:241025U10CN3.25.0

    1. Die bayerische Verordnung über besondere Anforderungen an die Düngung und Erleichterungen bei der Düngung vom 22. Dezember 2020 in der Fassung vom 22. November 2022 (Ausführungsverordnung Düngeverordnung - AVDüV) beruht nicht auf einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage und verstößt deshalb gegen höherrangiges Recht. 2. Die Ermächtigungsgrundlage für die Ausführungsverordnung Düngeverordnung, § 13a Abs. 1 Düngeverordnung (DüV), genügt mangels hinreichender Regelungsdichte nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Grundrechts auf Eigentum und der Berufsfreiheit. Aus den dort getroffenen Regelungen ergibt sich nicht mit hinreichender Bestimmtheit, welche Gebiete als belastet auszuweisen sind. 3. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten (AVV GeA 2022) ist keine normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift. Sie bindet allein Behörden und hat keine Außenwirkung.

  • BVerwG, Urt. v. 01.10.2025 – 6 CN 1.24ECLI:DE:BVerwG:2025:011025U6CN1.24.0

    1. Der Vorbehalt des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 Var. 3 GG, demzufolge die privaten Schulen in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen dürfen, deckt die landesrechtliche Normierung eines standardisierten, als berufseröffnendes Prüfungsverfahren ausgestalteten Verfahrens zur Überprüfung der Eignung der Lehrkraftbewerber. 2. Das Feststellungsverfahren nach § 7 ESchVO NRW ist ein berufseröffnendes Prüfungsverfahren. In der Vorschrift fehlt die Regelung von wesentlichen, auf Grund des Gesetzesvorbehalts des Art. 12 Abs. 1 GG regelungsbedürftigen Ausgestaltungsmerkmalen. 3. Für ein Prüfungsverfahren ist kennzeichnend, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten eines Prüflings von den Prüfern unmittelbar auf der Grundlage seiner in dem Verfahren erbrachten Leistung bei der Bearbeitung einer ihm gestellten Aufgabe ermittelt werden.

  • BVerwG, Urt. v. 04.09.2025 – 2 CN 1.24ECLI:DE:BVerwG:2025:040925U2CN1.24.0
  • BVerwG, Urt. v. 04.09.2025 – 2 CN 2.24ECLI:DE:BVerwG:2025:040925U2CN2.24.0

    1. Durch Vorgriffsstunden für Lehrkräfte wird die insgesamt gleichbleibende Arbeitszeit nur längerfristig ungleich verteilt (im Anschluss an BVerwG, Urteile vom 28. November 2002 - 2 CN 1.01 - BVerwGE 117, 219 <222 f.> und vom 16. Juli 2015 - 2 C 41.13 - BVerwGE 152, 308 Rn. 17). Die Einführung bedarf daher keiner parlamentsgesetzlichen Regelung. 2. Aus der Ermächtigungsgrundlage zum Erlass einer Rechtsverordnung zur Regelung von Vorgriffsstunden muss erkennbar sein, dass sie auch eine längerfristige ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit (hier: 15 Jahre) umfasst. Soll die Vorgriffsstundenregelung mit der Möglichkeit einer finanziellen Abgeltung der erteilten Unterrichtsstunden verbunden werden, bedarf es auch hierfür einer hinreichenden gesetzlichen Ermächtigung. 3. Vorgriffsstunden sind wie "echte" Dienstzeit zu behandeln. Auch krankheitsbedingter Ausfall von Vorgriffsstunden muss daher im Ausgleichssystem berücksichtigt werden. 4. Die unterschiedslose und nicht an den Umfang der Teilzeitbeschäftigung anknüpfende Heranziehung von Lehrkräften zur Ableistung einer vollen Unterrichtsstunde begegnet unionsrechtlichen Bedenken.

  • BSG, Urt. v. 27.08.2025 – B 6 KA 9/24 RECLI:DE:BSG:2025:270825UB6KA924R0

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