Art. 90
GG · Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 07.07.2022 – 9 A 5/21, 9 A 5/21 (9 A 9/18)ECLI:DE:BVerwG:2022:070722U9A5.21.0
Auch dann, wenn Pachtflächen mit einer geringen Restlaufzeit bei der Berechnung vorhabenbedingter Flächenverluste eines Landwirts unberücksichtigt bleiben müssen, kann eine Existenzgefährdung nicht durch eine Übertragung des Eigentums an diesen Flächen abgewendet werden.
- BVerwG, Urt. v. 02.06.2022 – 9 A 13/21ECLI:DE:BVerwG:2022:020622U9A13.21.0
1. Bund-Länder-Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art, über die das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 VwGO im ersten und letzten Rechtszug entscheidet, sind nur Streitigkeiten, die sich ihrem Gegenstand nach einem Vergleich mit den landläufigen Verwaltungsstreitigkeiten entziehen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn es der Sache nach um eine Abgrenzung der beiderseitigen Hoheitsbefugnisse für einen bestimmten Bereich geht oder die Finanzverantwortung für Ausgaben im Streit steht, die Bund und Ländern aus der Wahrnehmung ihrer Befugnisse erwachsen. 2. Zu den vom Bund im Bereich der Bundesauftragsverwaltung nach Art. 104a Abs. 2 GG zu tragenden Zweckausgaben gehören Personalkosten und Kosten von Verwaltungseinrichtungen, soweit sie sich von den übrigen Kosten absondern lassen und der entsprechenden Sachaufgabe wegen eines unmittelbaren Zusammenhangs eindeutig zurechenbar sind. 3. Die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes für den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG ist nicht auf Maßnahmen zum Bau und zur Unterhaltung von Bundesfernstraßen beschränkt, sondern umfasst das gesamte Straßenrecht für die Bundesfernstraßen und schließt Regelungen über die Streckenkontrollen ein.
- BVerwG, Beschl. v. 27.01.2022 – 9 VR 1/22ECLI:DE:BVerwG:2022:270122B9VR1.22.0
- BVerwG, Beschl. v. 22.02.2018 – 9 B 6/17ECLI:DE:BVerwG:2018:220218B9B6.17.0
Bei Mitbenutzung einer kommunalen Entwässerungseinrichtung für die Entwässerung von Bundes- oder Landesstraßen hat die Kommune gegen den Straßenbaulastträger nur dann einen Zahlungsanspruch aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag oder in Gestalt eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs, wenn sie von Gesetzes wegen keine Benutzungsgebühren erheben kann.
- BVerwG, Urt. v. 15.07.2016 – 9 A 16/15ECLI:DE:BVerwG:2016:150716U9A16.15.0
1. Die Klage eines Landes auf Feststellung der Verpflichtung des Bundes, nach Art. 104a Abs. 2 GG die sich aus der Wahrnehmung der Straßenbaulast für die Bundesfernstraßen im Auftrag des Bundes ergebenden Ausgaben zu tragen, stellt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art dar. 2. Der der Verpflichtung des Bundes nach Art. 104a Abs. 2 GG entsprechende Ersatzanspruch des Landes verjährt in entsprechender Anwendung von § 195 BGB in der seit dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. Januar 2002 geltenden Fassung in drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt entsprechend § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und das Land von den den Anspruch begründenden Umständen und dem Schuldner Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.
- BGH, Urt. v. 21.11.2013 – III ZR 113/13
Zur Haftung des für eine Bundesautobahn verkehrssicherungspflichtigen Landes für Überschwemmungsschäden, die Grundstücksanliegern dadurch entstehen, dass anfallendes Oberflächenwasser in einen nicht ausreichend dimensionierten Graben abgeleitet wird.
- BGH, Urt. v. 07.11.2013 – III ZR 263/12
Schädigt ein Landesbediensteter in Ausführung der Bundesauftragsverwaltung den Bund, schließt Art. 104a Abs. 2 und Abs. 5 Satz 1, Halbsatz 2 GG die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs gegen das Land gemäß § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG nicht aus, wenn der Bund geschützter Dritter der verletzten Amtspflicht ist.
- BVerwG, Urt. v. 24.11.2010 – 9 A 14/09
- BVerwG, Beschl. v. 13.07.2010 – 9 B 104/09
Die Änderung einer Bundesfernstraße kann nur dann zulässigerweise Gegenstand der fernstraßenrechtlichen Planfeststellung sein, wenn es sich bei der Straße auch nach ihrer Umgestaltung weiterhin materiell um eine Bundesfernstraße handeln wird.
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