§ 4 – Ausschußberatung

GGART115DGO · Geschäftsordnung für das Verfahren nach Artikel 115 d des Grundgesetzes

(1)Sofern eine Beratung der Gesetzesvorlage im Ausschuß beschlossen wird, soll diese nur an jeweils einen Ausschuß des Bundestages und des Bundesrates überwiesen werden. Diese Ausschüsse beraten in der Regel gemeinsam.
(2)In den gemeinsamen Ausschußberatungen führt der Vorsitzende des Bundestagsausschusses den Vorsitz.
(3)Die Vertreter des Bundesrates in den Ausschüssen brauchen nicht Mitglieder des Bundesrates zu sein.
(4)Die Abstimmungen werden getrennt vorgenommen. Abweichende Beschlüsse der Vertreter des Bundesrates gelten als Änderungsanträge für die Fortsetzung der gemeinsamen Beratung von Bundestag und Bundesrat.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 GGART115DGO und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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