§ 35 – Ungültige Eintragungen

GGART29ABS6G · Gesetz über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes

Ungültig sind Eintragungen, die 1.nicht die in § 34 geforderten Angaben enthalten,
2.die Person des Eingetragenen nicht zweifelsfrei erkennen lassen,
3.von nicht eintragungsberechtigten Personen herrühren,
4.nicht innerhalb der Eintragungsfrist vollzogen worden sind,
5.einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthalten,
6.mehrfach sind.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 35 GGART29ABS6G und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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