§ 1

GGART29ABS7G · Gesetz über das Verfahren bei sonstigen Änderungen des Gebietsbestandes der Länder nach Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes

(1)Grenzen zwischen Ländern können nach Maßgabe dieses Gesetzes geändert werden, wenn das Gebiet, dessen Landeszugehörigkeit geändert werden soll, von nicht mehr als 10.000 Einwohnern bewohnt ist.
(2)Gebiete können zwischen Ländern nach Maßgabe dieses Gesetzes ausgetauscht werden, wenn keines der ausgetauschten Gebiete von mehr als 10.000 Einwohnern bewohnt ist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1 GGART29ABS7G und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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