Anlage 5 – (zu § 5 Abs. 1)

GGKONTROLLV · Verordnung über die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Straße und in den Unternehmen

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, S. 3110Bundesland: Jahr:
Auf der Straße durchgeführte Kontrollen
Ort der Zulassung des Fahrzeugs 1) Insgesamt
Inland Andere EU-Mitgliedstaaten Dritt-Länder
1.1 Anzahl der auf der Grundlage des Inhalts der Ladung (und ADR) kontrollierten Beförderungseinheiten
1.2 Anzahl der nicht mit dem ADR konformen Beförderungseinheiten
1.3 Untersagung der Weiterfahrt/stillgelegte Beförderungseinheiten
2.Anzahl der festgestellten Verstöße nach Gefahrenkategorie 2) 2.1 Gefahrenkategorie
2.2 Gefahrenkategorie II
2.3 Gefahrenkategorie III
3.Art und Anzahl der veranlassten Maßnahmen 3.1 Verwarnungsgeld
3.2 Anzeigen für Bußgeldverfahren
3.3 Sonstige
----- 1)Im Sinne dieser Anlage bezieht sich das Land der Zulassung auf das Fahrzeug.
2)Bei mehreren Verstößen je Beförderungseinheit wird nur die schwerwiegendste Gefahrenkategorie (wie unter Nummer 32 der Anlage 1 angegeben) angewandt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Anlage 5 GGKONTROLLV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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