Anlage 3 – (zu § 1 Absatz 3)

GGKOSTV_2013 · Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter

(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 147, S. 9)
Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) ergeben sich aus § 8 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und aus § 12 Absatz 1 der Gefahrgutverordnung See. Für die Gebührenfestsetzung werden die Stundensätze der jeweils tätigen Organisationseinheiten der BAM zugrunde gelegt.Organisationseinheit Abteilung Bezeichnung der Organisationseinheit Stundensatz (EUR)
1 Analytische Chemie; Referenzmaterialien 173
2 Prozess- und Anlagensicherheit 194
3 Gefahrgutumschließungen; Energiespeicher 156
4 Material und Umwelt 164
5 Werkstofftechnik 163
6 Materialchemie 154
7 Bauwerkssicherheit 144
8 Zerstörungsfreie Prüfung 142
9 Komponentensicherheit 149
S Qualitätsinfrastruktur 123

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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