Verordnung über die Anlegung und Führung von Gebäudegrundbüchern
GGV · 15 Normen
- § 1Anwendungsbereich
- § 2Grundsatz für vorhandene Grundbuchblätter
- § 3Gestaltung und Führung neu anzulegender Gebäudegrundbuchblätter
- § 4Nachweis des Gebäudeeigentums oder des Rechts zum Besitz gemäß Artikel 233 § 2a EGBGB
- § 5Eintragung des dinglichen Nutzungsrechts
- § 6Eintragung des Gebäudeeigentums gemäß Artikel 233 §§ 2b und 8 EGBGB
- § 7Vermerk zur Sicherung der Ansprüche aus der Sachenrechtsbereinigung aus dem Recht zum Besitz gemäß Artikel 233 § 2a EGBGB
- § 8Nutzungsrecht, Gebäudeeigentum oder Recht zum Besitz für mehrere Berechtigte
- § 9Nutzungsrecht oder Gebäudeeigentum auf bestimmten Grundstücksteilen
- § 10Nutzungsrecht, Gebäudeeigentum oder Recht zum Besitz auf nicht bestimmten Grundstücken oder Grundstücksteilen
- § 11Widerspruch
- § 12Aufhebung des Gebäudeeigentums
- § 13Bekanntmachungen
- § 14Begriffsbestimmungen, Teilung von Grundstück und von Gebäudeeigentum
- § 15Überleitungsvorschrift
Verordnung über die Anlegung und Führung von Gebäudegrundbüchern ist über Lawbster live abrufbar — gemeinsam mit deutschen und europäischen Gesetzen, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.