(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 279, S. 12; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl.
Fußnote)
Datum (Inkrafttreten dieser Verordnung): 14.09.2024 ID Rechts- grundlage nach SGB V Stelle Titel Kurzbeschreibung Datum Erstellung der Spezifikationbis
001 § 385 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2 und Absatz 4 Satz 5 sowie in Verbindung mit § 355 Absatz 1 und 4 Kassenärztliche Bundesvereinigung durch die mio42 GmbH MIO elektronische Patientenkurzakte Darstellung wesentlicher Informationen, um eine Übersicht über den Patienten zu erhalten; inkl. elektronischer Notfalldaten nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 SGB V.
Die Inhalte der Spezifikation zum MIO Patientenkurzakte berücksichtigen die EU-Vorgabenfür die elektronische Patient Summary
002 § 385 Absatz 1 Satz 1 in Verbindungmit Satz 2 Nummer 2 und Absatz 4 Satz 5 sowie in Verbindung mit § 355 Absatz 4a Kassenärztliche Bundesvereinigung durch die mio42 GmbH MIO Laborbefund Abbildung und Bewertung patientenbezogener medizinischer Laborbefunde unter Berücksichtigung der EU-Vorgaben für den grenzüberschreitenden Austausch von Laborbefunden
003 § 385 Absatz 1 Satz 1 in Verbindungmit Satz 2 Nummer 2 und Absatz 4 Satz 5 sowie in Verbindung mit § 355 Absatz 1 und 8 Satz 1 Kassenärztliche Bundesvereinigung durch die mio42 GmbH MIO Krankenhaus-Entlassbericht Darstellung relevanter Informationen beim Übergang von stationärer in ambulante Betreuung unter Berücksichtigung der EU-Vorgaben für den grenzüberschreitenden Austausch von elektronischen Krankenhaus-Entlassberichten
004 § 385 Absatz 1 Satz 1 in Verbindungmit Satz 2 Nummer 2 und Absatz 4 Satz 5 sowie in Verbindung mit § 355 Absatz 1 und 8 Satz 1 Kassenärztliche Bundesvereinigung durch die mio42 GmbH MIO Bildbefund Übermittlung von Befunden aus bildgebenden Verfahren zusammen mit Informationen zur Untersuchung unter Berücksichtigung der EU-Vorgaben für den grenzübergreifenden Austausch von elektronischen Bildbefunden
005 § 385 Absatz 1 Satz 1 in Verbindungmit Satz 2 Nummer 2 und Absatz 4 Satz 5 sowie in Verbindung mit § 355 Absatz 1 und 8 Satz 1 Kassenärztliche Bundesvereinigung durch die mio42 GmbH Wertelisten zu „Allergien“ Entwicklung von harmonisierten Wertelisten bei Allergien für die semantisch standardisierte Erfassung insbesondere von allergieauslösenden Substanzen (nicht Arzneistoffe) und Allergie-Manifestationen unter Berücksichtigung der EU-Vorgaben für den grenzübergreifenden Austausch von Daten zu Allergien
006 § 385 Absatz 1 Satz 1 in Verbindungmit Satz 2 Nummer 2 und Absatz 4 Satz 5 sowie in Verbindung mit § 371 Absatz 1 Nummer 1 und § 372 Absatz 1 Satz 1 Kassenärztliche Bundesvereinigung durch die mio42 GmbH Schnittstellen zur systemneutralen Archivierung von Patientendaten sowie zur Übertragung von Patientendaten bei einem Systemwechsel (AWST) Weiterentwicklung der Archiv- und Wechselschnittstelle zu einer Mehrwertschnittstelle
007 § 385 Absatz 1 Satz 1 in Verbindungmit Satz 2 Nummer 2 und Absatz 4 Satz 5 sowie in Verbindung mit § 371 Absatz 1 Nummer 1 und § 372 Absatz 1 Satz 1 Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung Schnittstellen zur systemneutralen Archivierung von Patientendaten sowie zur Übertragung von Patientendaten bei einem Systemwechsel bei zahnärztlichem System (AWST) Weiterentwicklung der Archiv- und Wechselschnittstelle zu einer Mehrwertschnittstelle
008 § 385 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2 und Absatz 4 Satz 5 sowie in Verbindung mit § 371 Absatz 1 Nummer 2 und § 372 Absatz 1 Satz 1 Kassenärztliche Bundesvereinigung Verordnungsschnittstelle Schnittstelle für elektronische Programme, die nach § 73 Absatz 9 Satz 1 SGB V für die Verordnung von Arzneimitteln genutzt werden dürfen
009 § 385 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2 und Absatz 4 Satz 5 sowie in Verbindung mit § 371 Absatz 1 Nummer 5 und § 372 Absatz 1 Satz 1 Kassenärztliche Bundesvereinigung durch die kv.digital GmbH Terminmeldeschnittstelle Schnittstellen für die Meldung von Terminen gemäß § 370a Absatz 5 und für die Nutzung sicherer Kommunikationsverfahren nach § 311 Absatz 6 SGB V
Anmerkungen: ID: Identifikationsnummer der Schnittstelle, die sowohl auf der Wissensplattform als auch der Anlage vermerkt ist, um eine eindeutige Zuordnung zu gewährleisten.
Rechtsgrundlage: Rechtsnorm, aus der sich der gesetzliche Spezifikationsauftrag ergibt; falls nicht abweichend bezeichnet, handelt es sich um Normen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V).
Stelle: Bezeichnung der Stelle / Organisation, die mit einem gesetzlichen Spezifikationsauftrag betraut wurde.
Titel: Bezeichnung des Standards / Profils / Leitfadens / Informationsmodells / der Referenzarchitektur / Softwarekomponente wie auf der Wissensplattform vermerkt.
Kurzbeschreibung: Beschreibung des Standards / Profils / Leitfadens / Informationsmodells / der Referenzarchitektur / Softwarekomponente.
Datum Erstellung der Spezifikation bis: Datum, bis zu dem die Spezifikation des Standards / des Profils / des Leitfadens / des Informationsmodells / der Referenzarchitektur / der Softwarekomponente erstellt sein muss.
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
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