Verordnung über die Berufsausbildung zum Gestalter für immersive Medien und zur Gestalterin für immersive Medien
GIMEDAUSBV · 23 Normen
- § 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
- § 2Dauer der Berufsausbildung
- § 3Begriffsbestimmungen
- § 4Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
- § 5Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
- § 6Ausbildungsplan
- § 7Zeitpunkt
- § 8Inhalt
- § 9Prüfungsbereiche
- § 10Prüfungsbereich „Immersive Medienprodukte in Entwicklungsumgebungen vorbereiten und erstellen“
- § 11Prüfungsbereich „3D-Modelle und Medienprodukte erstellen“
- § 12Zeitpunkt
- § 13Inhalt
- § 14Prüfungsbereiche
- § 15Prüfungsbereich „Immersive Medien produzieren“
- § 16Prüfungsbereich „Immersive Medien konzipieren und gestalten“
- § 17Prüfungsbereich „Produktion von immersiven Medien organisieren und umsetzen“
- § 18Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
- § 19Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
- § 20Mündliche Ergänzungsprüfung
- § 21Inkrafttreten
Verordnung über die Berufsausbildung zum Gestalter für immersive Medien und zur Gestalterin für immersive Medien ist über Lawbster live abrufbar — gemeinsam mit deutschen und europäischen Gesetzen, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.