§ 58 – Insolvenzverfahren
GKG · Gerichtskostengesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 09.06.2016 – IX ZB 27/15ECLI:DE:BGH:2016:090616BIXZB27.15.0
- BGH, Urt. v. 05.03.2015 – IX ZR 164/14
1. Wird nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens infolge einer Namensverwechslung irrtümlich eine Überweisung auf ein Konto des Schuldners erbracht, mindert sich der Bereicherungsanspruch in Höhe der durch die Zahlung zum Nachteil der Masse verursachten Kosten. 2. Der durch eine irrtümliche Überweisung erlangte Auszahlungsanspruch des Schuldners gegen seine Bank erhöht die Berechnungsgrundlage für die Kosten des Insolvenzverfahrens.
- BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss v. 23.05.2012 – 1 BvR 2096/09ECLI:DE:BVerfG:2012:rk20120523.1bvr209609
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