§ 106 – Kennzeichnung der Klausuren

GKRIMDVDV_2020 · Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

(1)Jede Klausur ist anstelle des Namens mit einer Kennziffer zu versehen.
(2)Das Prüfungsamt erstellt eine Übersicht mit der Zuordnung der Kennnummern zu den Namen.
(3)Die Übersicht ist bis zur endgültigen Bewertung der Klausuren geheim zu halten.
(4)Erst nach der endgültigen Bewertung der Klausuren darf die Übersicht den Prüfenden bekannt gegeben werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 106 GKRIMDVDV_2020 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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