§ 113 – Prüfungskommission

GKRIMDVDV_2020 · Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

(1)Für die mündliche Abschlussprüfung wird eine Prüfungskommission bestellt.
(2)Die Prüfungskommission besteht aus 1.einer oder einem Angehörigen des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und
2.einem weiteren Mitglied, das Angehöriger des Fachbereichs ist.
Ein Mitglied der Prüfungskommission muss eine Lehrkraft am Fachbereich Kriminalpolizei der Hochschule sein.
(3)Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(4)Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 113 GKRIMDVDV_2020 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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