§ 21 – Prüfungsamt der Laufbahnprüfung

GKRIMDVDV_2020 · Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

(1)Für die Organisation und Durchführung der Modulprüfungen in den Modulen 1 bis 4 ist das Prüfungsamt für das Grundstudium am Zentralbereich der Hochschule zuständig.
(2)Für die Organisation und Durchführung der Modulprüfungen in den Modulen 5 bis 13 ist das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt zuständig.
(3)Für die Organisation und Durchführung der Bachelorarbeit ist ebenfalls das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt zuständig.
(4)Das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt kann seine Aufgaben auf den Fachbereich Kriminalpolizei der Hochschule übertragen.
(5)Das Prüfungsamt gewährleistet, dass die Prüfungen ordnungsgemäß durchgeführt werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 21 GKRIMDVDV_2020 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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