§ 43 – Durchführung und Bestandteile der Verteidigung

GKRIMDVDV_2020 · Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

(1)Die Verteidigung wird als Einzelprüfung durchgeführt.
(2)Für die Durchführung der Verteidigung kann Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen.
(3)Die Verteidigung besteht aus 1.einer Präsentation der Thesis und
2.einem Prüfungsgespräch.
(4)In der Präsentation soll die oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er 1.gesichertes Wissen auf den Themengebieten besitzt, die in der Thesis bearbeitet worden sind und
2.fähig ist, die in der Thesis angewendeten Methoden und erzielten Ergebnisse zu erläutern und zu begründen.
Die Präsentation soll 15 Minuten dauern.
(5)Im Anschluss an die Präsentation findet das Prüfungsgespräch statt. In ihm sollen Ziele, Methodik und Ergebnisse der Bachelorarbeit erörtert und begründet sowie weiterführende Bezüge zu anderen Wissensgebieten geprüft werden. Das Prüfungsgespräch soll 30 Minuten dauern.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 43 GKRIMDVDV_2020 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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