§ 53 – Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen

GKRIMDVDV_2020 · Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

(1)Jeder Person, die studiert oder studiert hat, stellt das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt eine Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen aus.
(2)In der Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen sind anzugeben: 1.zu jedem absolvierten Modul a)die Bezeichnung des Moduls,
b)die Rangpunkte, die in der Modulprüfung erreicht worden sind, und
c)die in dem Modul erworbenen Leistungspunkte sowie
2.anerkannte Studien- und Prüfungsleistungen.
(3)Die Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen wird in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 53 GKRIMDVDV_2020 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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