§ 61 – Pflichtlehrveranstaltungen und Freistellung vom Dienst

GKRIMDVDV_2020 · Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

(1)Alle Lehrveranstaltungen der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“ sind Pflichtlehrveranstaltungen.
(2)Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die Beamtinnen oder Beamte oder Arbeitnehmer beim Bundeskriminalamt sind, sind gegebenenfalls für die Dauer der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung von ihren Dienstpflichten freizustellen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 61 GKRIMDVDV_2020 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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