§ 88 – Abschlusszeugnis

GKRIMDVDV_2020 · Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

(1)Jeder Person, die erfolgreich an der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“ teilgenommen hat, stellt das Prüfungsamt ein Abschlusszeugnis aus.
(2)Das Abschlusszeugnis enthält 1.die Feststellung, dass die Person erfolgreich an der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“ teilgenommen und die Befähigung für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes erlangt hat,
2.die Rangpunkte für jede Modulprüfung,
3.die Rangpunkte für die mündliche Abschlussprüfung sowie
4.die Rangpunktzahl der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung und die Gesamtnote.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 88 GKRIMDVDV_2020 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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