§ 9 – Ziel des Studiums

GKRIMDVDV_2020 · Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

Das Studium hat insbesondere zum Ziel, 1.den Studierenden die wissenschaftlichen Methoden und akademischen Standards sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln, die für die Erfüllung der Aufgaben im gehobenen Kriminaldienst des Bundes erforderlich sind,
2.die Studierenden zu verantwortlichem polizeilichen Handeln im freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat zu befähigen,
3.die Studierenden zur Zusammenarbeit im europäischen und internationalen Raum zu befähigen und
4.die Studierenden zu befähigen, dass sie ihre Kompetenzen weiterentwickeln, um den ständig wachsenden Herausforderungen des Polizeivollzugsdienstes gerecht zu werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 9 GKRIMDVDV_2020 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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