§ 92 – Ausgestaltung des Auswahlverfahrens

GKRIMDVDV_2020 · Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

(1)Für das Auswahlverfahren gelten die §§ 6a bis 7 entsprechend.
(2)Anhand der Gesamtergebnisse des Auswahlverfahrens wird eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber, die alle Teile des Auswahlverfahrens bestanden haben, festgelegt. Die festgelegte Rangfolge ist für die Einstellung maßgeblich.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 92 GKRIMDVDV_2020 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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