Art. 13 – Ausgabenbegrenzung bei Strukturverträgen

GKV-SOLG · Gesetz zur Stärkung der Solidarität in der gesetzlichen Krankenversicherung

In Verträgen nach § 73a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch ist das Vergütungsvolumen als Bestandteil der Gesamtvergütung (§ 85 Abs. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch) für das Jahr 1999 nach Artikel 14 dieses Gesetzes begrenzt. Satz 1 gilt nicht für Verträge, die vor dem 30. November 1998 geschlossen worden sind.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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