Art. 18 – Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen

GKV-SOLG · Gesetz zur Stärkung der Solidarität in der gesetzlichen Krankenversicherung

Das Bundesministerium für Gesundheit stellt für das 1. bis 4. Quartal 1998 die Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder aller Krankenkassen je Mitglied (§ 267 Abs. 1 Nr. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch) für das gesamte Bundesgebiet sowie getrennt für das Beitrittsgebiet und das frühere Bundesgebiet fest. Grundlage sind die vorläufigen Rechnungsergebnisse auf Basis der vierteljährlichen Rechnungsergebnisse nach § 10 der "Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Statistik in der gesetzlichen Krankenversicherung" (Statistik nach dem Vordruck KV 45) vom 4. Januar 1984 (BAnz. S. 289, 6276) für die Jahre 1997 und 1998. Das Bundesministerium für Gesundheit gibt die Veränderungsrate bis zum 5. März 1999 bekannt. Die Bekanntmachung wird im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BSG, Urt. v. 28.08.2013 – B 6 KA 42/12 RECLI:DE:BSG:2013:280813UB6KA4212R0
  • BSG, Urt. v. 28.08.2013 – B 6 KA 41/12 RECLI:DE:BSG:2013:280813UB6KA4112R0

    Die Kassenärztliche Bundesvereinigung war nicht verpflichtet, im Rahmen des West-Ost-Ausgleichsverfahrens einer Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) Auskunft darüber zu geben, ob und in welchem Umfang West-KÄVen Zahlungen von den Krankenkassen erhalten haben, die außerhalb der Gesamtvergütungen oder über die nach Art 18 GKV-SolG bestimmte Veränderungsrate hinaus geleistet wurden.

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