Art. 18 – Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen
GKV-SOLG · Gesetz zur Stärkung der Solidarität in der gesetzlichen Krankenversicherung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BSG, Urt. v. 28.08.2013 – B 6 KA 42/12 RECLI:DE:BSG:2013:280813UB6KA4212R0
- BSG, Urt. v. 28.08.2013 – B 6 KA 41/12 RECLI:DE:BSG:2013:280813UB6KA4112R0
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung war nicht verpflichtet, im Rahmen des West-Ost-Ausgleichsverfahrens einer Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) Auskunft darüber zu geben, ob und in welchem Umfang West-KÄVen Zahlungen von den Krankenkassen erhalten haben, die außerhalb der Gesamtvergütungen oder über die nach Art 18 GKV-SolG bestimmte Veränderungsrate hinaus geleistet wurden.
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