§ 1 – Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

GLASAPPAUSBV_2023 · Verordnung über die Berufsausbildung zum Glasapparatebauer und zur Glasapparatebauerin

Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Glasapparatebauers und der Glasapparatebauerin wird staatlich anerkannt nach 1.§ 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 40 Glasbläser und Glasapparatebauer der Handwerksordnung und
2.§ 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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