§ 43 – Haftung der Geschäftsführer

GMBHG · Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

(1)Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.
(2)Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.
(3)Insbesondere sind sie zum Ersatz verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 9b Abs. 1 entsprechende Anwendung. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.
(4)Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Urt. v. 10.12.2025 – II ZR 128/24ECLI:DE:BGH:2025:101225UIIZR128.24.0

    Zur Auslegung einer Verjährungseinredeverzichtserklärung eines vom Insolvenzverwalter nach § 64 GmbHG a.F. in Anspruch genommenen Geschäftsführers.

  • BGH, EuGH-Vorlage v. 11.02.2025 – KZR 74/23ECLI:DE:BGH:2025:110225BKZR74.23.0

    Geschäftsführerhaftung Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung von Art. 101 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Steht Art. 101 AEUV einer Regelung im nationalen Recht entgegen, nach der eine juristische Person, gegen die eine nationale Wettbewerbsbehörde ein Bußgeld wegen eines durch ihr Leitungsorgan begangenen Verstoßes gegen Art. 101 AEUV verhängt hat, den ihr dadurch entstandenen Schaden von dem Leitungsorgan ersetzt verlangen kann?

  • BGH, Urt. v. 05.11.2024 – II ZR 85/23ECLI:DE:BGH:2024:051124UIIZR85.23.0

    1. In der zweigliedrigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung erübrigt sich eine Beschlussfassung nach § 46 Nr. 8 Fall 1 und 2 GmbHG, wenn nur die Stimmen des den Ersatzanspruch verfolgenden Gesellschafters wegen eines Stimmverbots des anderen Gesellschafters zählen. In diesem Fall ist die Klage des Gesellschafters grundsätzlich unzulässig, weil die Gesellschaft den Ersatzanspruch ohne Weiteres selbst im Klagewege verfolgen kann. 2. Ist Gegenstand der Beschlussfassung in einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Einleitung eines Rechtsstreits gegenüber einem ihrer Geschäftsführer und die Bestellung eines Prozessvertreters zur Verfolgung dieser Ansprüche, kann der betroffene Geschäftsführer das Stimmrecht nicht für einen Gesellschafter ausüben.

  • BGH, Versäumnisurteil v. 17.10.2023 – II ZR 72/22ECLI:DE:BGH:2023:171023UIIZR72.22.0

    1. Zur Berechtigung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Liquidation, abgetretene Ansprüche auf Ersatz verbotener Zahlungen nach § 64 Satz 1 GmbHG a.F. in gewillkürter Prozessstandschaft einzuklagen. 2. Die Abtretung von Ansprüchen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf Ersatz verbotener Zahlungen nach § 64 Satz 1 GmbHG a.F. ist unwirksam, soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist und der Gesellschaft für die Abtretung keine gleichwertige Gegenleistung zufließt.

  • BAG, Urt. v. 30.03.2023 – 8 AZR 199/22ECLI:DE:BAG:2023:300323.U.8AZR199.22.0
  • BGH, Urt. v. 14.03.2023 – II ZR 162/21ECLI:DE:BGH:2023:140323UIIZR162.21.0

    1. Der Schutzbereich des zwischen der Kommanditisten-GmbH und ihrem Geschäftsführer bestehenden Organ- und Anstellungsverhältnisses erstreckt sich im Hinblick auf seine Haftung aus § 43 Abs. 2 GmbHG im Falle einer sorgfaltswidrigen Geschäftsführung auf die Kommanditgesellschaft. 2. Die Haftung des Geschäftsführers der geschäftsführenden GmbH einer GmbH & Co. KG erstreckt sich auch dann auf die Kommanditgesellschaft, wenn die Geschäftsführung der Kommanditgesellschaft nicht die alleinige oder wesentliche Aufgabe der GmbH ist.

  • BGH, Beschl. v. 08.02.2022 – II ZR 118/21ECLI:DE:BGH:2022:080222BIIZR118.21.0
  • BGH, Urt. v. 25.01.2022 – II ZR 50/20ECLI:DE:BGH:2022:250122UIIZR50.20.0

    Ein Gesellschafter einer GmbH kann Ansprüche der Gesellschaft aus § 43 Abs. 2 GmbHG gegen ihren Fremdgeschäftsführer grundsätzlich nicht im eigenen Namen geltend machen.

  • BGH, Beschl. v. 22.06.2021 – II ZR 140/20ECLI:DE:BGH:2021:220621BIIZR140.20.0
  • BGH, Urt. v. 20.04.2021 – II ZR 387/18ECLI:DE:BGH:2021:200421UIIZR387.18.0

    Eine Vereinbarung über Ansprüche aus § 64 Satz 1 GmbHG i.d.F. vom 23. Oktober 2008 unterliegt auch dann dem Verzichts- und Vergleichsverbot, wenn ihr der vorläufige Insolvenzverwalter nach Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts zugestimmt hat.

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