§ 57g – Vorherige Bekanntgabe des Jahresabschlusses

GMBHG · Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

Die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags über die vorherige Bekanntgabe des Jahresabschlusses an die Gesellschafter sind in den Fällen des § 57f entsprechend anzuwenden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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