§ 67 – Anmeldung der Liquidatoren
GMBHG · Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 27.11.2025 – 2 StR 627/25ECLI:DE:BGH:2025:271125B2STR627.25.0
- BGH, Beschl. v. 24.09.2024 – II ZB 15/23ECLI:DE:BGH:2024:240924BIIZB15.23.0
Die vom Liquidator einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach § 67 Abs. 3 Satz 1, § 66 Abs. 4, § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Satz 3, § 8 Abs. 3 Satz 1 GmbHG abzugebende Versicherung muss enthalten, dass er auch in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum keinem Berufs- oder Gewerbeverbot unterliegt, das dem in § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 GmbHG genannten Verbot vergleichbar ist.
- BVerwG, Beschl. v. 06.08.2024 – 4 B 4/24ECLI:DE:BVerwG:2024:060824B4B4.24.0
- BGH, Beschl. v. 26.07.2022 – II ZB 20/21ECLI:DE:BGH:2022:260722BIIZB20.21.0
Eine gelöschte GmbH und ihre Liquidatoren sind grundsätzlich von Amts wegen einzutragen, wenn die Liquidatoren durch das Gericht ernannt worden sind, weil sich nach der Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit herausstellt, dass Vermögen vorhanden ist, das der Verteilung unterliegt.
- BFH, Beschl. v. 10.03.2016 – IX B 135/15
NV: Die Nichtzulassungsbeschwerde einer GmbH i.L., deren Liquidator das Amt niedergelegt hat, ist unzulässig .
- 1. Mit Bestandskraft des verfahrensgegenständlichen Verwaltungsaktes entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für das Verfahren auf Zulassung der Beschwerde. 2. Die Zustellung eines Widerspruchsbescheides an die durch ihren Liquidator (§ 70 GmbHG) vertretene GmbH i. L. kann unabhängig davon erfolgen, ob ein zuvor stattgefundener Wechsel in der Person des Liquidators im Handelsregister eingetragen wurde. Für die Wirksamkeit der Bestellung eines durch Gesellschafterbeschluss bestimmten Liquidators ist die Eintragung in das Handelsregister nicht erforderlich.
1. Mit Bestandskraft des verfahrensgegenständlichen Verwaltungsaktes entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für das Verfahren auf Zulassung der Beschwerde. 2. Die Zustellung eines Widerspruchsbescheides an die durch ihren Liquidator (§ 70 GmbHG) vertretene GmbH i. L. kann unabhängig davon erfolgen, ob ein zuvor stattgefundener Wechsel in der Person des Liquidators im Handelsregister eingetragen wurde. Für die Wirksamkeit der Bestellung eines durch Gesellschafterbeschluss bestimmten Liquidators ist die Eintragung in das Handelsregister nicht erforderlich.
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