Art. 3 – Weiterübertragung von Gnadenbefugnissen

GNO · Anordnung des Bundespräsidenten über die Ausübung des Begnadigungsrechts des Bundes

Ich ermächtige die Bundesminister, denen ich die Ausübung des Begnadigungsrechts des Bundes übertragen habe, ihre Befugnisse allgemein oder im Einzelfall auf nachgeordnete Stellen zu übertragen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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