§ 110 – Verschiedene Beurkundungsgegenstände

GNOTKG · Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare

Abweichend von § 109 Absatz 1 sind verschiedene Beurkundungsgegenstände 1.Beschlüsse von Organen einer Vereinigung oder Stiftung und Erklärungen,
2.ein Veräußerungsvertrag und a)Erklärungen zur Finanzierung der Gegenleistung gegenüber Dritten,
b)Erklärungen zur Bestellung von subjektiv-dinglichen Rechten sowie
c)ein Verzicht auf Steuerbefreiungen gemäß § 9 Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes sowie
3.Erklärungen gemäß § 109 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Vollmachten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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