§ 129 – Beschwerde und Rechtsbeschwerde

GNOTKG · Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare

(1)Gegen die Entscheidung des Landgerichts findet ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstands die Beschwerde statt.
(2)Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts findet die Rechtsbeschwerde statt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Beschl. v. 26.01.2023 – III ZB 9/22ECLI:DE:BGH:2023:260123BIIIZB9.22.0

    Notar; Beurkundung eines Teuhänderwechsels; Geschäftswert; Verschlechterungsverbot 1. Zur Bestimmung des Geschäftswerts der notariellen Beurkundung eines Treuhänderwechsels. 2. Das Verschlechterungsverbot in Notarkostensachen steht einer Erhöhung der Wertansätze nicht schlechthin entgegen.

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 129 GNOTKG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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