§ 21 – Nichterhebung von Kosten
GNOTKG · Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 01.10.2020 – V ZB 67/19ECLI:DE:BGH:2020:011020BVZB67.19.0
1. Eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne von § 21 Abs. 1 Satz 1 GNotKG liegt nur bei einem offen zutage tretenden Verstoß gegen eindeutige gesetzliche Normen oder bei einem offensichtlichen Versehen des Notars sowie dann vor, wenn der Notar von mehreren gleich sicheren Gestaltungsmöglichkeiten die teurere wählt. 2. Die getrennte Beurkundung von Grundstückskaufvertrag und Auflassung stellt keine unrichtige Sachbehandlung im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 GNotKG dar; dies gilt auch, wenn der Notar die Beteiligten nicht über kostengünstigere andere Gestaltungsmöglichkeiten belehrt.
- BGH, Urt. v. 24.11.2014 – NotSt (Brfg) 1/14
1. Zu den Amtspflichten des Notars bei der Beurkundungen von Maklercourtageklauseln. 2. Zur Gebührenerhebungspflicht des Notars aus § 17 Abs. 1 Satz 1 und 2 BNotO.
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