§ 34 – Wertgebühren

GNOTKG · Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare

(1)Wenn sich die Gebühren nach dem Geschäftswert richten, bestimmt sich die Höhe der Gebühr nach Tabelle A oder Tabelle B.
(2)Die Gebühr beträgt bei einem Geschäftswert bis 500 Euro nach Tabelle A 40 Euro, nach Tabelle B 15 Euro. Sie erhöht sich bei einem Geschäfts- wert bis ... Euro für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro inTabelle A um ... Euro inTabelle B um ... Euro
2 000       500  21,00   4,00
10 000     1 000  22,50   6,00
25 000     3 000  30,50   8,00
50 000     5 000  40,50  10,00
200 000    15 000 140,00  27,00
500 000    30 000 210,00  50,00
über    500 000    50 000 210,00
5 000 000    50 000  80,00
10 000 000   200 000 130,00
20 000 000   250 000 150,00
30 000 000   500 000 280,00
über 30 000 000 1 000 000 120,00
(3)Gebührentabellen für Geschäftswerte bis 3 Millionen Euro sind diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.
(4)Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.
(5)Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Beschl. v. 23.01.2020 – V ZB 70/19ECLI:DE:BGH:2020:230120BVZB70.19.0

    Dem Notar steht für die Beglaubigung einer Unterschrift auch dann nur eine Gebühr nach Nr. 25100 oder Nr. 25101 zu, wenn der unterzeichnete Text mehrere Erklärungen enthält, die verschiedene Gegenstände betreffen.

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 34 GNOTKG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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