§ 91 – Gebührenermäßigung
GNOTKG · Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 01.06.2017 – V ZB 23/16ECLI:DE:BGH:2017:010617BVZB23.16.0
Kindergärten und Kindertageseinrichtungen, die von einem der in § 144 Abs. 1 Satz 1 KostO aufgeführten Notarkostenschuldner - wie etwa Gemeinden oder Kirchen - betrieben werden, sind nicht als wirtschaftliche Unternehmen im Sinne der genannten Norm anzusehen.
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